Nach § 89b Abs. 1 HGB ist festgelegt, daß man nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Umständen einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend machen kann. Wer hat Anspruch auf einen solchen Ausgleichsanspruch?
Einfirmenvertreter
der Versicherungsmakler
bestimmte nebenberufliche Mitarbeiter
angestellte Mitarbeiter im Außendienst