Die Vermögensschadenhaftpflicht – Schutz für Anwälte und Makler
Eine betriebliche Haftpflichtversicherung, die Unternehmen und Mitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit schützt, kennen viele Selbständige und Freiberufler.
Die Betriebshaftpflichtversicherung funktioniert ähnlich der privaten Variante und deckt Personen- sowie Sachschäden.
Wie sieht es aber aus, wenn durch die unternehmerische Tätigkeit weder ein Sach- noch ein Personenschaden entsteht, sondern Vermögensschäden?
Beispiele wären Finanzdienstleister, Steuerberater oder Anwälte und Versicherungsmakler, bei denen keine Sachschäden entstehen, sondern es in erster Linie zu Schäden am Vermögen Dritter kommen kann.
Für solche Berufsgruppen ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht empfehlenswert.
Sie kommt bei sogenannten echten Vermögensschäden auf.
Wer sich als Existenzgründer als dafür entscheidet, das Vermögen anderer zu verwalten oder Finanz- und Versicherungsdienstleistungen anzubieten, sollte den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung genau prüfen.
Kosten einer Vermögensschadenhaftpflicht
Bleibt die Frage, wie viel eine solche Versicherung kostet?
Hier spielen unter anderem die Höhe der gewünschten Versicherungssumme und der Umsatz, den der Versicherte erzielt, eine Rolle.
Je höher der Umsatz, umso höher die zu zahlende Beitragssumme.
Eine pauschale Aussage, wie viel die Vermögensschadenhaftpflicht unterm Strich kostet, kann an dieser Stelle nicht getroffen werden, sondern hängt vom Einzelfall ab.
Da sich die Anbieter hier durchaus unterscheiden können, lohnt ein Vergleich zur Vermögensschadenhaftpflicht mit Sicherheit.
Parallel zur Regulierung des Vermögensschadens erfüllt die Versicherung noch eine zweite Funktion – die des passiven Rechtsschutzes.
Wird gegen den Versicherten eine Schadenersatzforderung aus einem Vermögensschaden erhoben, prüft die Versicherung deren Berechtigung und wehrt unberechtigte Schadenersatzforderungen ab.
Übrigens: Da im Privatbereich ein echter Vermögensschaden nur selten auftritt,
ist der Abschluss einer separaten Vermögensschadenhaftpflicht hier nicht zwingend erforderlich.
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